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5. Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen (Denk/Kirchmayr)

Denk/Kirchmayr20. LfgMai 2018

a) Voraussetzungen und Zweck

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Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen wurden mit dem MitarbeiterbeteiligungsstiftungsG 2017 (BGBl I 2017/105) eingeführt. Sinn und Zweck ist insb die Bildung bzw Stärkung eines Kernaktionärs und – damit einhergehend – die Vermeidung von „feindlichen Übernahmen“ sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen und Standort (AB 1722 BlgNR 25. GP 1). Bei der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung werden den Begünstigten – anders als bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung – nicht die aus den zugewendeten Beteiligungen erzielten Erträge weitergegeben, sondern die Beteiligungen selbst. Die Aktien werden von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung bloß treuhändig verwahrt.

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