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Aktuelle Hinweise zu § 5 (16. Lieferung, Stand 1. 1. 2013)

16. LfgJänner 2013

Änderung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012; BGBl I 2012/22)

§ 5 Abs 1 zweiter Satz lautet:

„Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig.“

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