Änderung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012; BGBl I 2012/22)
§ 5 Abs 1 zweiter Satz lautet:
„Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig.“
Änderung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012; BGBl I 2012/22)
§ 5 Abs 1 zweiter Satz lautet:
„Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig.“