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Aktuelle Hinweise zu § 5 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

In § 5 Abs 2 lautet der dritte Satz:

„Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“

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