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§ 47 GenG

Dellinger2. AuflSeptember 2014

Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefassten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den durch ihr Entgegenhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.

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Die Liquidatoren sind wie der Vorstand (vgl § 34 Abs 1 und § 19 Satz 1) verpflichtet, gültig zustande gekommene Generalversammlungsbeschlüsse zu befolgen. Anfechtbare Generalversammlungsbeschlüsse können sie als Kollegialorgan (analog § 196 Abs 1 Z 4 AktG) oder – unter den Voraussetzungen des § 196 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 AktG – auch einzeln als Genossenschaftsmitglieder jedenfalls anfechten. Eine Einzelanfechtungsbefugnis besteht analog § 196 Abs 1 Z 5 AktG darüber hinaus auch für einen (Fremd-)Liquidator, der sich durch die Befolgung eines gesetz- oder satzungswidrigen Beschlusses schadenersatzpflichtig machen würde. Nichtige Generalversammlungsbeschlüsse (zB eine Weisung zur Verletzung der Sperrfrist gemäß § 81 Abs 1 für die Verteilung des Liquidationserlöses oder zur Missachtung der Konkursantragspflicht nach § 69 IO) dürfen sie unabhängig von einer Anfechtung nicht befolgen.

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