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§ 48 GenG

Dellinger2. AuflSeptember 2014

Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden wie folgt verwendet:

Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Beträge nötigen Summen zurückbehalten.

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