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§ 46 GenG

Dellinger2. AuflSeptember 2014

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der bisherigen nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen.

Literatur:

Dellinger, Rechtsfähige Personengesellschaften in der Liquidation (2001); Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 449; Rowedder/Schmidt-Leithoff, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 5 (2013).

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