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§ 432 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 432 Zu diesem Zwecke muss über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.

Fassung RGBl 1916/69

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