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§ 431 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 431 Zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen muss das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

Fassung RGBl 1916/69

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