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§ 433 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 433 Die Urkunde muss die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen; der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen; des Rechtsgrundes der Übergabe; ferner des Ortes und der Zeit des Vertragsabschlusses enthalten; und es muss von dem Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, dass er in die Einverleibung einwillige.

Fassung RGBl 1916/69

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