Kapitalistischer Mitunternehmer
Das Gesetz definiert einen kapitalistischen Mitunternehmer als einen Gesellschafter, der Dritten gegenüber eingeschränkt oder gar nicht haftet und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet. Damit ist der Anwendungsbereich wesentlich enger als der seinerzeitige § 23a EStG 1972 und auch die vergleichbare deutsche Regelung in § 15a dEStG, bei denen eine aktive Mitarbeit die Wartetastenregelung nicht verhindern kann. Seite 10