Entscheidend für das Ausmaß der Verlustverwertungsmöglichkeiten eines kapitalistischen Mitunternehmers ist der Stand seines steuerlichen Kapitalkontos vor Verlustzuweisung. § 23a Abs 3 enthält keine eigene Definition des Kapitalkontos, es wird lediglich angeführt, was nicht auf diesem Kapitalkonto enthalten ist. So sind vor allem das Sonderbetriebsvermögen, mit allen damit in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben, sowie Vergütungen gemäß § 23 Z 2 nicht beim steuerlichen Kapitalkonto zu berücksichtigen (siehe dazu Tz 50ff). Es ist unerheblich, aus welchem Grund das Kapitalkonto negativ wurde; es spielt also keine Rolle, ob der Negativstand aus Verlustzuweisungen stammt oder durch überhöhte – auch unbefugt getätigte – Entnahmen entstanden ist.