§ 23a ist nur auf Mitunternehmerschaften anwendbar; die Bestimmung bezieht sich somit nur auf den betrieblichen Bereich. Vermögensverwaltende Personengesellschaften fallen nicht unter § 23a; für sie gilt weiterhin die VwGH Judikatur, wonach Verluste, die die Hafteinlage übersteigen, dem Komplementär zugerechnet werden (VwGH 30.6.2005, 2004/15/0097; 24.2.2005, 2003/15/0070; 20.5.1987, 86/13/0068; 15.4.1980, 1661/79).