§ 23a EStG 1988 beschränkt die horizontale und vertikale Ausgleichssowie Vortragsfähigkeit von Verlusten kapitalistischer Mitunternehmer. Verlustzuweisungen, die beim Mitunternehmer zu einem negativen Kapitalkonto führen oder ein solches erhöhen, sind auf eine „Wartetaste“ zu legen und können erst mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet oder durch spätere Einlagen nach den allgemeinen Vorschriften ausgleichs- sowie vortragsfähig werden.