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§ 377 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 377 Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irreführt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.

Fassung JGS 1811/946

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