§ 376 Wer den Besitz einer Sache vor Gericht leugnet und dessen überwiesen wird, muss dem Kläger deswegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigentumsklage anzustellen.
Fassung JGS 1811/946
§ 376 Wer den Besitz einer Sache vor Gericht leugnet und dessen überwiesen wird, muss dem Kläger deswegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigentumsklage anzustellen.
Fassung JGS 1811/946