§ 378 Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muss sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Innehaber halten will, auf seine Kosten zurückverschaffen, oder den außerordentlichen Wert derselben ersetzen.
Fassung JGS 1811/946