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§ 375 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 375 Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die Eigentumsklage dadurch schützen, dass er seinen Vormann namhaft macht, und sich darüber ausweist.

Fassung JGS 1811/946

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