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§ 374 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 374 Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebührt dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.

Fassung JGS 1811/946

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