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§ 373 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 373 Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt; wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die Sache ohne Entgelt, der Kläger aber gegen Entgelt erhalten hat; so muss er dem Kläger weichen.

Fassung JGS 1811/946

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