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§ 365d GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

§ 365d Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,

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