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§ 365c GewO - Kommentierung

26. LfgApril 2018

Inhaltsübersicht

1. Auszüge aus dem GISA

1.1. Elektronischer Auszug

1
Die Behörde ist verpflichtet, auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des § 365e zu erteilen hat, durch einen elektronischen Auszug aus dem GISA zu erteilen. Die Behörde ist verpflichtet, den elektronischen Auszuges mit einer Amtssignatur zu versehen (§ 365c).

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