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§ 34 BVergG (Lehner)

Lehner2. LfgAugust 2019

§ 34. Aufträge können im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn

die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, oderder Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst, oder

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