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§ 33 BVergG (Rindler/Lehner)

Rindler/Lehner2. LfgAugust 2019

2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

 

§ 33. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

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