Verhandlungsverfahren
§ 35. (1) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Abs. 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Abs. 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht wesentlich geändert werden, oder
