(1) Wenn der Genossenschaftsvertrag über die Art der Beschlussfassung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil und bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluss, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.