vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 GenG

Siebenbäck2. AuflSeptember 2014

Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz) beschlossen werden, Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur Beurteilung der Beschlussfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte