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§ 33 GenG

Siebenbäck2. AuflSeptember 2014

(1) Wenn der Genossenschaftsvertrag über die Art der Beschlussfassung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil und bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluss, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.

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