(1) Die Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 2, Absatz 3, und § 76) und nur nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig. Der Generalversammlungsbeschluss ist vom Vorstande zur Anmerkung im Firmenbuch beim Handelsgericht anzumelden und von diesem mit dem Beifügen bekannt zu machen, dass die Genossenschaft allen Gläubigern für Forderungen, die am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit ist und dass Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten nach dem bezeichneten Tage bei der Genossenschaft melden, als zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern hat die Genossenschaft diese Mitteilung unmittelbar zu machen.