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§ 31 StPO (Ohrnhofer)

Ohrnhofer2. AuflFebruar 2021

§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren

die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105), (BGBl I 2009/52)

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