§ 32. (1) 1Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. 2Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. 3Das Landesgericht als Schöffengericht besteht – ausgenommen den Fall des Abs. 1a – aus einem Richter und zwei Schöffen. (BGBl I 2014/71)