§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105), (BGBl I 2009/52)