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2. Der Referenzpunkt: Innerstaatliche Verlustverrechnung

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

K610
Zentrales Strukturmerkmal aller europäischen Steuerrechtsordnungen ist die grundsätzliche Anknüpfung an zivilrechtliche Qualifikationen. Damit werden die in einem Konzern verbundenen, rechtlich verselbständigten Gesellschaften - ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer übergeordneten Planungs-, Koordinations- und Entscheidungseinheit - prinzipiell als voneinander unabhängige Steuersubjekte betrachtet.1)1)Vgl Niemann, Probleme der Gewinnrealisierung innerhalb des Konzerns, 1968, 97; Hamburger, Der internationale Konzernaufbau und die Besteuerung, 1976, 59 f; von Wallis, StbJb 1970/1971, 119; Kessler, Die Euro-Holding, 1996, 17. In Folge dieser als Trennungstheorie bekannt gewordenen Grundsatzentscheidung weicht die Summe der zu versteuernden Einkommen aller Konzerngesellschaften regelmäßig von dem am Markt tatsächlich erzielten Einkommen ab. Solche konzernspezifischen Steuerwirkungen2)2)Vgl Kessler, in: Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2008, § 1, Rz 6 ff. fallen umso stärker aus, je tiefer die Beteiligungsstruktur des Konzerns gestaffelt ist. Die hieraus resultierende Verzerrung betriebswirtschaftlicher Entscheidungen3)3)Vgl Grundlegend zur Forderung einer organisationsneutralen Gruppenbesteuerung Gassner, in: Gassner/Lang/Wiesner, Besteuerung von Unternehmensgruppen, 16. schmälert nicht nur die Gesamtwohlfahrt der hinter den Steuerrechtsordnungen stehenden Gemeinwesen, sondern mittelbar auch das dem Zugriff der Fisci unterworfene Steuersubstrat. Zudem erscheint eine über den Konzernaufbau definierte Steuerlast kaum mit dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit vereinbar zu sein.

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