Zentrales Strukturmerkmal aller europäischen Steuerrechtsordnungen ist die grundsätzliche Anknüpfung an zivilrechtliche Qualifikationen. Damit werden die in einem Konzern verbundenen, rechtlich verselbständigten Gesellschaften - ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer übergeordneten Planungs-, Koordinations- und Entscheidungseinheit - prinzipiell als voneinander unabhängige Steuersubjekte betrachtet.1) In Folge dieser als Trennungstheorie bekannt gewordenen Grundsatzentscheidung weicht die Summe der zu versteuernden Einkommen aller Konzerngesellschaften regelmäßig von dem am Markt tatsächlich erzielten Einkommen ab. Solche konzernspezifischen Steuerwirkungen2) fallen umso stärker aus, je tiefer die Beteiligungsstruktur des Konzerns gestaffelt ist. Die hieraus resultierende Verzerrung betriebswirtschaftlicher Entscheidungen3) schmälert nicht nur die Gesamtwohlfahrt der hinter den Steuerrechtsordnungen stehenden Gemeinwesen, sondern mittelbar auch das dem Zugriff der Fisci unterworfene Steuersubstrat. Zudem erscheint eine über den Konzernaufbau definierte Steuerlast kaum mit dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit vereinbar zu sein.

