Während die meisten europäischen Länder spezifische Sonderregelungen für die Besteuerung rein innerstaatlicher Unternehmensgruppen gefunden haben, stellt sich die Lage von grenzüberschreitenden Konzernen gänzlich anders dar. In verblüffender Ähnlichkeit zum antiken Odysseus muss der moderne Steuergesetzgeber hier geschickt zwischen zwei Extrempositionen navigieren, um Gefahren für Wohlfahrt und Haushalt abzuwenden. Einerseits erscheint es angezeigt, auch ausländischen Kapitalgesellschaften den Zugang zur Gruppenbesteuerung zu ermöglichen. Gleich dem rein nationalen Fall werden damit nicht nur betriebswie volkswirtschaftlich unsinnige Verzerrungen des unternehmerischen Entscheidungskalküls vermieden, sondern es wird auch dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit Genüge getan.10) Als Ausfluss einer kapitalimportneutralen Ausrichtung der europäischen Steuersysteme unterliegen aber andererseits ausländische Unternehmensgewinne regelmäßig nicht der inländischen Besteuerung.11) Unter der Bezeichnung Symmetriethese wird daher die Forderung erhoben, auch die entsprechenden ausländischen Verluste nicht im Inland zu berücksichtigen. Insbesondere ergäbe sich für Länder mit vergleichsweise hoher nominaler Steuerbelastung die Gefahr der Berücksichtigung von Verlusten, deren zugehörige Gewinne zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt nur einer niedrigen ausländischen Steuerbelastung unterworfen werden. Neben Haushaltsrisiken könne sich auch hier eine Verzerrung betriebswirtschaftlicher Entscheidungen und ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip ergeben.12)

