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3. Das vermeintliche Dilemma: Grenzüberschreitende Verlustverrechnung

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

K615
Während die meisten europäischen Länder spezifische Sonderregelungen für die Besteuerung rein innerstaatlicher Unternehmensgruppen gefunden haben, stellt sich die Lage von grenzüberschreitenden Konzernen gänzlich anders dar. In verblüffender Ähnlichkeit zum antiken Odysseus muss der moderne Steuergesetzgeber hier geschickt zwischen zwei Extrempositionen navigieren, um Gefahren für Wohlfahrt und Haushalt abzuwenden. Einerseits erscheint es angezeigt, auch ausländischen Kapitalgesellschaften den Zugang zur Gruppenbesteuerung zu ermöglichen. Gleich dem rein nationalen Fall werden damit nicht nur betriebswie volkswirtschaftlich unsinnige Verzerrungen des unternehmerischen Entscheidungskalküls vermieden, sondern es wird auch dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit Genüge getan.10)10)Vgl Staringer, ÖStZ 2005, 493, 495 f; Hey, GmbHR 2006, 113, 114 f. Als Ausfluss einer kapitalimportneutralen Ausrichtung der europäischen Steuersysteme unterliegen aber andererseits ausländische Unternehmensgewinne regelmäßig nicht der inländischen Besteuerung.11)11)Soweit der jeweilige Staat das Welteinkommensprinzip anwendet (Österreich, Italien), wird die Kapitalimportneutralität regelmäßig über die Freistellungsmethode erreicht. Soweit das Territorialitätsprinzip gilt (Dänemark, Frankreich), sind die Voraussetzungen für Kapitalimportneutralität ohnehin bereits geschaffen. Unter der Bezeichnung Symmetriethese wird daher die Forderung erhoben, auch die entsprechenden ausländischen Verluste nicht im Inland zu berücksichtigen. Insbesondere ergäbe sich für Länder mit vergleichsweise hoher nominaler Steuerbelastung die Gefahr der Berücksichtigung von Verlusten, deren zugehörige Gewinne zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt nur einer niedrigen ausländischen Steuerbelastung unterworfen werden. Neben Haushaltsrisiken könne sich auch hier eine Verzerrung betriebswirtschaftlicher Entscheidungen und ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip ergeben.12)12)Vgl ua Maiterth, DStR 2006, 915, 919 f; ablehnend zur Symmetriethese im Zusammenhang mit ?etriebsstätten VwGH, Erkenntnis v. 25.9.2001, 99/14/0217 E.

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