7. ABSCHNITT B. Sonstige Maßnahmen 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. (BGBl I 2002/97, ab 1. 1. 2003)

