7. ABSCHNITT B. Sonstige Maßnahmen 1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung
Verletzt die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (§ 78), so kann sie auf Antrag der Partei auch dann berichtigt werden, wenn eine Berichtigung nach § 293 nicht zulässig ist. (BGBl I 2013/14, anzuwenden ab 2014, siehe § 323 Abs 37)

