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§ 26 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 26 Die Zeitgebühr beträgt für jede, wenn auch bloß angefangene halbe Stunde 8,20 Euro(Anm. 1).

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 9,90 Euro

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