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§ 27 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 27 Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige Entfernungsgebühren nur Anspruch auf die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als die Gebühr des ersten Notars beträgt.

A. Allgemeines

1
Die Bestimmung regelt den Gebührenanspruch des einer Tätigkeit beigezogenen zweiten Notars und limitiert diesen Anspruch mit dem des ersten Notars.11ErläutRV 848 BlgNR 13. GP 15.

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