§ 27 Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige Entfernungsgebühren nur Anspruch auf die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als die Gebühr des ersten Notars beträgt.
§ 27 Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige Entfernungsgebühren nur Anspruch auf die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als die Gebühr des ersten Notars beträgt.
