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§ 28 NTG (Entleitner)

Entleitner1. AuflMai 2024

§ 28 Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie

für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen das Dreifache,für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,

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