§ 28 Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie
für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen das Dreifache,für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,§ 28 Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie
für die Errichtung von letztwilligen Anordnungen das Dreifache,für die Errichtung von Schenkungsverträgen, Erbverträgen und Ehepakten das Vierfache,