vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 26. Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.

1
Gemäß § 26 AÖSp kann der (Empfangs- oder Zwischen)Spediteur mit Frachten, Wertnachnahmen, Zöllen, Spesen udgl in Vorlage treten, ist hierzu aber nicht verpflichtet.11OGH 31. 10. 1961, 1 Ob 280/61. Aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 AÖSp ist der Spediteur im Zweifel allerdings zur Rückfrage beim Auftraggeber verpflichtet und muss diesen über die Vorlage vorab informieren. Tritt der Spediteur mit den Auslagen in Vorlage, ist er unter den Voraussetzungen des § 20 AÖSp zur Verrechnung einer Vorlageprovision berechtigt.22Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 26 AÖSp Rz 1.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!