§ 25.
Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.Für die Verzollung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Provision einheben.