§ 26. Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.
Gemäß § 26 AÖSp kann der (Empfangs- oder Zwischen)Spediteur mit Frachten, Wertnachnahmen, Zöllen, Spesen udgl in Vorlage treten, ist hierzu aber nicht verpflichtet.1 Aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 AÖSp ist der Spediteur im Zweifel allerdings zur Rückfrage beim Auftraggeber verpflichtet und muss diesen über die Vorlage vorab informieren. Tritt der Spediteur mit den Auslagen in Vorlage, ist er unter den Voraussetzungen des § 20 AÖSp zur Verrechnung einer Vorlageprovision berechtigt.2