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§ 27 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 27. Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu verlangen, unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften.

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Das mangels besonderer Vereinbarung geltende Wahlrecht des Spediteurs, von ausländischen Auftraggebern die Bezahlung seiner Kosten entweder in deren Währung oder in Euro zu verlangen, gilt nicht für Nachnahme- oder sonstige Einziehungsaufträge. Diese sind vom Spediteur in jener Währung einzuziehen, die ihm vom Auftraggeber aufgetragen wurde. Für Aufwandsersatzansprüche wiederum ist § 28 AÖSp lex specialis. Da § 27 AÖSp zudem nur das Vertragsverhältnis zwischen Spediteur und Auftraggeber gestaltet, ist § 27 gegenüber dem Empfänger, wenn dieser nicht gleichzeitig auch Auftraggeber ist, nicht anzuwenden.11Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 27 AÖSp Rz 1.

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