§ 27. Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu verlangen, unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften.
Das mangels besonderer Vereinbarung geltende Wahlrecht des Spediteurs, von ausländischen Auftraggebern die Bezahlung seiner Kosten entweder in deren Währung oder in Euro zu verlangen, gilt nicht für Nachnahme- oder sonstige Einziehungsaufträge. Diese sind vom Spediteur in jener Währung einzuziehen, die ihm vom Auftraggeber aufgetragen wurde. Für Aufwandsersatzansprüche wiederum ist § 28 AÖSp lex specialis. Da § 27 AÖSp zudem nur das Vertragsverhältnis zwischen Spediteur und Auftraggeber gestaltet, ist § 27 gegenüber dem Empfänger, wenn dieser nicht gleichzeitig auch Auftraggeber ist, nicht anzuwenden.1