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§ 24 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat die Hälfte der Gebühr rückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen wird.

(2) Der Auftraggeber hat die Hälfte der Gebühr dem Antragsteller zu ersetzen, wenn er den Antragsteller klaglos stellt.

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