(1) Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterliegen einer Gebühr. Keiner Gebühr unterliegen Anträge auf Verfahrenshilfe (§ 4a), Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 19 Abs. 1), Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung (§ 20 Abs. 6) und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes (§ 4 Abs. 4). Seite 41
