vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 VlbgVNG (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes. Keinesfalls darf sie 20.000 Euro bzw. bei Konzessionsvergabeverfahren 40.000 Euro überschreiten.

IdF LGBl 2003/1, 2006/53, 2010/17, 2018/41

Stand der Kommentierung: August 2024

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte