§ 24. Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland bis ins Haus des außerösterreichischen Empfängers zu einem festen Prozentsatz des Fakturenwertes einschließlich des Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassaskonto einschließlich Zoll, Fracht und Verpackung anzugeben.