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§ 23 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 23. Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.

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§ 23 AÖSp stellt als lex specialis zu § 21 AÖSp klar, dass der Spediteur bei Rücktritt des Auftraggebers von einem Nachnahme- oder sonstigen Einziehungsauftrag den Anspruch auf die volle Provision behält. Hat der Spediteur allerdings den Rücktritt oder das Nichteinlangen der Nachnahme zu vertreten, ist die Klausel bei gebotener Auslegung nach § 915 ABGB unwirksam.11Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 23 AÖSp Rz 2.

Seite 596

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