§ 23. Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.
§ 23 AÖSp stellt als lex specialis zu § 21 AÖSp klar, dass der Spediteur bei Rücktritt des Auftraggebers von einem Nachnahme- oder sonstigen Einziehungsauftrag den Anspruch auf die volle Provision behält. Hat der Spediteur allerdings den Rücktritt oder das Nichteinlangen der Nachnahme zu vertreten, ist die Klausel bei gebotener Auslegung nach § 915 ABGB unwirksam.1Seite 596