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§ 23 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

6. Abschnitt – Entscheidungsfristen, Mutwillensstrafen, Gebühren

 

(1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu entscheiden.

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