Rosenkranz4. LfgJuli 2025
(1) Für Anträge nach den § 9 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr (Pauschalgebühr) zu entrichten, deren Höhe sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet.