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§ 22 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 1 oder bei Konzessionsvergaben

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im Anschluss an eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

der Antragsteller dies beantragt hat und

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